Satzung
»Einmaleins«
Förderverein der Grundschule Auf der Au 34 e. V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: »Einmaleins« Förderverein der Grundschule Auf der Au 34 e.V., im folgenden” Verein” genannt.
Der Verein hat seinen Sitz in Idstein und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Idstein eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
Zweck des Vereines Ist die ideelle und finanzielle Förderung der Grundschule Auf der Au 34 in Idstein. Zweck des Vereins ist die Föderung der Erziehung.
Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke der begünstigten Körperschaft und ideelle und bei Bedarf materielle Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke im Bereich der Verbesserung der pädagogischen Arbeit der Schule.
Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Körperschaften verwendet.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Mitglied können alle volljährigen natürlichen Personen und juristischen Personen werden, die den Zweck des Vereines unterstützen.
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem Antragsteller mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereines auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 12,- € jährlich.
Auch darüber hinausgehende Zuwendungen werden als Spenden behandelt.
§ 6 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
Entlastung des Vorstandes, (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen, über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereines zu bestimmen,
die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereines nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens 14 Tage vorher schriftlich oder elektronisch (per Email o.ä.) durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitglieds- bzw. Mailadresse.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
Bericht des Vorstandes
Bericht des Kassenprüfers
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Vorstandes
Wahl von zwei Kassenprüfern
Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr
Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
6. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und vom 1.Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 8 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handheben.
Auf Antrag kann eine geheime Wahl erfolgen.
Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereines ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassenwart
Schriftführer
1. Beisitzer
2. Beisitzer
Fr. Christiane Finke als Schulleiterin
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit, kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
3. Der Verein hat einen Vorstand, der den Verein gerichtlich und außerordentlich vertritt. Vorstand in diesem Sinne, also im Sinne des § 26 BGB, ist nur der 1. Vorsitzende. Ferner hat der Verein einen Gesamtvorstand, dem der 2. Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftführer, der 1. Und 2. Beisitzer und die Schulleiterin Frau Christiane Finke angehören. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind nicht zur Vertretung des Vereins befugt.
4. Der Vorstand beschließt in seinen Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und vor mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 10 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 1 Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen, Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an den Rheingau-Taunus-Kreis (Schulträger) mit der Auflage, dies an die Grundschule Auf der Au 34 in Idstein weiterzuleiten, die es zur Förderung der Erziehung zu verwenden hat.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 21. März 2005 beschlossen.
– Den kursiv gekennzeichneten Satzungsklarstellungen wurde in der Mitgliederversammlung vom 24. Januar 2013 zugestimmt.
– Den fett gekennzeichneten Klarstellungen wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins am 14. März 2016 zugestimmt.